"Mein AG hat meinen gültigen Dienstplan einseitig geändert. Wie kann ich darauf reagieren?"
Der Arbeitgeber hat mit der initialen Erstellung des Dienstplans, dem Einsatz der arbeitsvertraglich zugesicherten (AG) und versprochenen (AN) Arbeitszeit, dessen Genehmigung und Bekanntgabe sein Direktionsrecht hinsichtlich der Dienstplanung vollumfänglich ausgeschöpft (§ 315 Abs. 2 BGB).
Ausgeschöpft bedeutet in diesem rechtlichen Zusammenhang, dass er ab diesem Zeitpunkt keinerlei Möglichkeiten mehr hat, den Dienstplan eigenmächtig und einseitig abzuändern. Alles was diesem Zuwiderhandelt, verstösst gegen
§106 der Gewerbeordnung. Ein Paragraph, den jede Leitungskraft vermutlich aus dem FF kennt und die rechtlichen Tragweiten in Verbindung mit dem
Arbeitszeitgesetzund
§87 Betriebsverfassungsgesetzkennen sollte. (Wobei man hier nachdrücklich anmerken muss, dass der gesamte Themenkomplex kein Thema mehr wäre, wenn auch die Arbeitnehmer die einschlägigen Vorschriften kennen, anwenden und notfalls auch durchsetzen würden. Der berechtigte und unterstützenswerte Streik der Kolleg/innen an der Charité für mehr Pflege-Personal (!) zeigt aber, wie groß der Nachholbedarf auf beiden Seiten auch weiterhin ist.)
Lehnen Arbeitnehmer nun solche einseitigen Dienstplanänderungen völlig zu recht ab, dann bekommen sie nicht selten zu hören, es sei "dringlich" oder ein "Notfall". Der Gesetzgeber hat jedoch - insbesondere mit Blick auf und zum Schutz von Schichtarbeitern, die ihr Privatleben ohnehin nur unter erschwerten Bedingungen planen können - ausdrücklich festgelegt, dass dies einen Arbeitgeber dennoch nicht berechtigt, eine solche einseitige Änderung vorzunehmen und dies außerhalb seines Direktionsrechts steht.
"Aber was ist mit der 4-tägigen Ankündigungsfrist, in der der AG den Denstplan ändern darf?"
Die 4-tägige Ankündigungsfrist gilt nur und ausschließlich im Teilzeitbefristungs-Gesetz und nur bei vertraglich vereinbarter
Arbeit auf Abruf - also genau dann, wenn eben keine regelhafte Dienstplanung erfolgt. Sie hat im Gegenzug
keinerlei Gültigkeit bei Vollzeitbeschäftigten und solchen Angestellten, für die eine regelhafte Dienstplanung durch den AG vorgenommen wird. Das Urteil dazu stammt vom ArbG Berlin und kann gerne nachgelesen werden (Az. 28Ca 10243/12).