Hallo Ulrich,
hier ein Auszug aus dem Arbeitzeitgesetz § 10 und § 11.
Hier ist ganz klar geregelt wie mit einem Wochenfeiertag verfahren werden muß.
Da mag die MAV etc. erzählen was sie will, auch der Tarifvertrag ist hier egal. Bundesgesetz steht immer über Tarifverträgen, diese können nur besser sein, dann gilt etwas anderes wie das Bundesgesetz.
ArbZG § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
------------(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können---------------, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der
Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der
Verteidigung,
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen,
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung
sowie im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen,
Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen,
Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher
Vereinigungen,
7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim
Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen
sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere
Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von
Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei
tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und
Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am
Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von
leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der
Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und
Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur
Behandlung und Pflege von Tieren,
13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit
hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs
bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen
werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
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15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich
durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der
Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den
Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr
Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen
Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
ArbZG § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
----------(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den
Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.------------
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Besonders der vorgehobene Passus in § 10 bzw. § 11 ist wichtig, denn er besagt, dass Arbeit an Feiertagen nur unter Ausnahmen zulässig ist, somit sind erwirtschaftete Minusstunden für einen Feiertag nicht möglich. Denn Arbeit ist nur unter Ausnahmen zulässig, nicht frei. Und wenn ich an einem Tag nicht arbeiten darf kann dieser Tag auch nicht in der Sollstundenberechnung auftauchen.
Grüsse
Axel