Hallo, ich habe zwar den Begründungsrahmen des Rahmenlehrplans noch nicht in Gänze durchgeackert. Mir sind jedoch bereits einige Punkte aufgefallen, die ich als Hinweis weitergeben möchte.
1. In dem genannten Beispiel (Tabelle 2, S. 16) wird von "Grad an Pflegebedürftigkeit" und nicht von "Pflegegrad" gesprochen.
2. Zwar basiert "Grad an Pflegebedürftigkeit" ausweislich Fußnote 2 (auch) auf die Definition von Pflegebedürftigkeit im Begutachtungsinstrument des MDS (2017). Es gibt jedoch signifikante Unterschiede.
So stellt der "Pflegegrad" dem Grund nach ein Punktescore dar, der sich in 5 Stufen unterteilt: Grad 1 (12,5 bis < 27, geringe Beeinträchtigung), Grad 2 (27 bis < 47,5, erhebliche Beeinträchtigung), Grad 3 (47,5 bis < 70, schwere Beeinträchtigung), Grad 4 (70 bis < 90, schwerste Beeinträchtigung), Grad 5 (90 bis 100, schwerste Beeinträchtigung + besondere Anforderungen)
3. Demgegenüber wird beim "Grad an Pflegebedürftigkeit" von
"geringen", "mittleren" und "hohen" Grad gesprochen.
Dieser Eintelung ist offenbar
nicht mit den Pflegegraden 1 bis 3 deckungsgleich.
So findet sich beispielsweise auf Seite 207 die Formulierung: "Die Auszubildenden übernehmen zunehmend selbstständig Aufgaben bei zu pflegenden Menschen, die einen geringen Grad an Pflegebedürftigkeit aufweisen (

maximal erhebliche Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit ...)."
Hieraus und dem in den Punkten 1 und 2 genannten Aspekten ergäbe sich somit:
Geringer Grad an Pflegebedürftigkeit = Bis Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung).
Durch die gröber Einteilung der Pflegebedürftigkeit im Rahmenlehrplan ergibt sich somit ein gewisser Interpretationsspielraum.
4. Die abweichende Unterteilung ist wohl dem Umstand geschuldet, dass in der Ausbildung die Kompetenzen mit zunehmende Komplexität spiralförmig vermittelt und erlernt werden sollen (vgl. S. 15 f.).