Ich kann Diogenes nur zustimmen...
Zunächst verwundert mich auch die lange Verwahrungszeit. 11 Jahre mit §64, das habe ich noch nie gehört. §64 heißt ja landläufig "Zwangstherapie" bei irgendeiner Form von Suchterkrankung im Hintergrund. Und da wüsste ich nicht, was da so lange dauern soll.
Die Insassen bei uns sind längstenfalls 5 Jahre hier und einen guten Teil davon im offenen Vollzug.
Bist du sicher, dass der keinen 63er hat?
Natürlich kann einer auch während eines offenen Vollzugs Straftaten begehen. Inwieweit Telefonterror dazu gehört, kommt sicher auf den Einzelfall an.
Woher weißt du eigentlich, dass er jemandem telefonisch Gewalt androht?
Rücknahmen von verschiedenen Freiheitsstufen wären sicherlich denkbar; in schwerwiegenderen Fällen oder bei Wiederholung sicher auch irgendwann einmal die Aufhebung des §64 und Rückverlegung in den regulären Vollzug
Ansonsten gilt: wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn der Bedrohte schweigt, dann passiert da wahrscheinlich gar nix...
Bei einer erneuten Straftat wird übrigens nichts angehängt, das ist seit geraumer Zeit verboten. Dann ergeht ein neues Urteil!