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Hallo zusammen,
ich benötige juristische Hinweise oder Praxisbeispiele, wie bei Euch in der Tagespflege die Medikamentengabe geregelt ist. Die Tagespflege erbringt ja im Rahmen der pflegerischen Versorgung eine abgegrenzte Teilleistung: Die stundenweise Betreuung an ausgewählten Wochentagen. Es gab bisher von Seiten des MDK keine Bemängelung unserer Regelungen, aber wir wollen die Sache noch mal abklopfen...
Auszüge aus unseren Regelungen:
In der Tagespflege werden die ärztlichen Anordnungen über die Angehörigen bzw. vom Arzt (schriftlich/per Fax) Formblatt „Anschreiben Medikamentenübersicht“ angefordert. Eine Aktualisierung muss mindestens 1 x jährlich erfolgen.
In der Pflegedokumentation werden nur noch Medikamente in den Verordnungen eingepflegt und die Maßnahmen abgezeichnet, die dem Gast während seines Aufenthaltes verabreicht werden. Damit aber in Notfallsituationen eine Gesamtübersicht aller Medikamente in der Tagespflege vorhanden sind, soll eine schriftliche Übersicht in der Dokumentation des Gastes vorgehalten werden.
In der Tagespflege werden die mitgebrachten Tabletten (die Tabeletten werden von Angehörigen bzw. einem ambulanten Pflegedienst gestellt) vor Verabreichung mit den vorliegenden Verordnungen (Abgleich Anzahl gestellte Tabletten mit Anzahl der verordneten Tabletten) überprüft. Ist eine Abweichung festzustellen, muss vor der Gabe der Medikamente, die Abweichung geklärt werden !
Liegt eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ vor, ist nach Bedarf/auf Wunsch des Betreuers über die Gabe von Medikamenten zu kommunizieren. Die Kommunikation mit dem Betreuer muss im Berichteblatt festgehalten werden.
Probleme / Fragen:
Ist ein Infoschreiben, dass man sich unterzeichnen lässt (folgt unten) ausreichend um sich in der Durchführungsverantwortung etwas abzusichern?
Medikamentengabe in der Tagespflege
Sehr geehrter Gast, sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Betreuer,
im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht sind wir angehalten, Medikamentengaben zu dokumentieren und die Medikamentenpläne in unserer Dokumentation regelmäßig zu aktualisieren.
Wir benötigen daher von jedem Gast unserer Tagespflege eine aktuelle, von der Arztpraxis erstellte Medikamentenverordnung.
Des Weiteren verpflichten sich die Angehörigen / der Betreuer, dafür Sorge zu tragen, dass die gestellten Medikamente auf Richtigkeit überprüft worden sind. Bei jeder Medikamentenänderung ist sofort die zuständige Pflegefachkraft der Tagespflege zu informieren.
Wir weisen zudem darauf hin, dass wir während des Aufenthaltes in der Tagespflege dem Gast nur Medikamente geben können, für die eine ärztliche Verordnung vorliegt. Für die zusätzliche Gabe frei verkäuflicher Medikamente ohne Arztanordnung können wir wegen möglicher Wechselwirkungen nicht die Verantwortung übernehmen.
Bitte geben Sie uns ein Exemplar dieses Schreibens unterschrieben zur Bestätigung zurück. Wir bedanken uns für Ihre Bemühungen und die gute Zusammenarbeit.
Freue mich auf Rückmeldungen!
Grüsskes
Flybee
ich benötige juristische Hinweise oder Praxisbeispiele, wie bei Euch in der Tagespflege die Medikamentengabe geregelt ist. Die Tagespflege erbringt ja im Rahmen der pflegerischen Versorgung eine abgegrenzte Teilleistung: Die stundenweise Betreuung an ausgewählten Wochentagen. Es gab bisher von Seiten des MDK keine Bemängelung unserer Regelungen, aber wir wollen die Sache noch mal abklopfen...
Auszüge aus unseren Regelungen:
In der Tagespflege werden die ärztlichen Anordnungen über die Angehörigen bzw. vom Arzt (schriftlich/per Fax) Formblatt „Anschreiben Medikamentenübersicht“ angefordert. Eine Aktualisierung muss mindestens 1 x jährlich erfolgen.
In der Pflegedokumentation werden nur noch Medikamente in den Verordnungen eingepflegt und die Maßnahmen abgezeichnet, die dem Gast während seines Aufenthaltes verabreicht werden. Damit aber in Notfallsituationen eine Gesamtübersicht aller Medikamente in der Tagespflege vorhanden sind, soll eine schriftliche Übersicht in der Dokumentation des Gastes vorgehalten werden.
In der Tagespflege werden die mitgebrachten Tabletten (die Tabeletten werden von Angehörigen bzw. einem ambulanten Pflegedienst gestellt) vor Verabreichung mit den vorliegenden Verordnungen (Abgleich Anzahl gestellte Tabletten mit Anzahl der verordneten Tabletten) überprüft. Ist eine Abweichung festzustellen, muss vor der Gabe der Medikamente, die Abweichung geklärt werden !
Liegt eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ vor, ist nach Bedarf/auf Wunsch des Betreuers über die Gabe von Medikamenten zu kommunizieren. Die Kommunikation mit dem Betreuer muss im Berichteblatt festgehalten werden.
Probleme / Fragen:
- Abklärung bei Abweichungen der gestellten Tabletten ist schwierig. Man erhält evtl. eine telefonische Info von Angehörigen, aber nicht zwingend einen schriftlichen Medikamentenplan. Hoher Zeitaufwand!
- Wie ist der Umgang mit und die Verantwortung für frei verkäuflichen Medikamenten, die Gast von sich aus einnimmt (Hustensaft, Schmerzmittel, Vitaminpräparate), für die es aber keine ärztliche Verordnung gibt?
- Ärzte verordnen keine separate Medikation zur Lagerung in der Tapf. Bedarfsmedikation wird von Angehörigen oder vom Gast selbst verwaltet.
Ist ein Infoschreiben, dass man sich unterzeichnen lässt (folgt unten) ausreichend um sich in der Durchführungsverantwortung etwas abzusichern?
Medikamentengabe in der Tagespflege
Sehr geehrter Gast, sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Betreuer,
im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht sind wir angehalten, Medikamentengaben zu dokumentieren und die Medikamentenpläne in unserer Dokumentation regelmäßig zu aktualisieren.
Wir benötigen daher von jedem Gast unserer Tagespflege eine aktuelle, von der Arztpraxis erstellte Medikamentenverordnung.
Des Weiteren verpflichten sich die Angehörigen / der Betreuer, dafür Sorge zu tragen, dass die gestellten Medikamente auf Richtigkeit überprüft worden sind. Bei jeder Medikamentenänderung ist sofort die zuständige Pflegefachkraft der Tagespflege zu informieren.
Wir weisen zudem darauf hin, dass wir während des Aufenthaltes in der Tagespflege dem Gast nur Medikamente geben können, für die eine ärztliche Verordnung vorliegt. Für die zusätzliche Gabe frei verkäuflicher Medikamente ohne Arztanordnung können wir wegen möglicher Wechselwirkungen nicht die Verantwortung übernehmen.
Bitte geben Sie uns ein Exemplar dieses Schreibens unterschrieben zur Bestätigung zurück. Wir bedanken uns für Ihre Bemühungen und die gute Zusammenarbeit.
Freue mich auf Rückmeldungen!
Grüsskes
Flybee
- Qualifikation
- Qualitätsmanager im Gesundheitswesen
- Fachgebiet
- Gemeinnütziger Träger von Pflegeeinrichtungen
- Weiterbildungen
- Qualitätsmanager (TÜV) Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie Teamleiter Call Center (IHK)
- Studium
- Gesundheits- und Sozialökonom (VWA)