Huhu,
wird ja immer besser. Ok. zu Cortison sollte ein Cushing-Fan sich melden. Zu Diagnose/Therapie:
[FONT="] [/FONT] [FONT="]Die freie Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland nur approbierten Ärzten erlaubt, mit festgelegten Einschränkungen dürfen auch Heilpraktiker Kranke behandeln, wobei die klar festgelegten Grenzen einzuhalten sind. Ausnahmsweise werden spezielle Bereiche der Diagnostik und Therapie auch (meist auf Veranlassung von Ärzten) von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe durchgeführt[/FONT]
[FONT="]Arztvorbehalt durch § 15 und § 28 des SBG V. Eine Maßnahme, die einem Arztvorbehalt unterliegt, darf von Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe wie Gesundheits- und Krankenpflegern, Rettungsassistenten, medizinischen Fachangestellten, Medizinisch-Technischen Assistenten oder Physiotherapeuten nicht selbstständig, sondern nur auf Anordnung beziehungsweise unter Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers durchgeführt werden.[/FONT]
[FONT="]Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes, in dem als Voraussetzung für die Ausübung der Heilkunde die Approbation als Arzt oder die Erlaubnis als Heilpraktiker genannt wird. Heilpraktikergesetz §1, 2 Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.[/FONT]
[FONT="]Es gibt noch mehr Gesetzesstellen, aber ich denke das reicht. Ich kenne noch keine Pflegeperson, welche mit einer Zulassung als ArztIN oder HeilpraktikerIN noch in der Pflege weiterschuftet. Muss das noch kommentiert werden?[/FONT]
[FONT="]Also feststellen, dass jemand verschnupft, hustet und Fieber hat ist für unseren Beruf die Regel, aber eine Diagnose zu stellen ist nur Befugnis des Arztes. Klar würde jede Mutter bei diesen Symptomen denken, ihr Kind habe eine Erkältung – Gedanken sind frei.[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]Zu sc. Infusion: ich kann wohl davon ausgehen, dass KollegenINNen kurz vor dem Saatsexamen nicht den Bockmist bauten und eine Infusion in ein Hämatom, eine offene Wunde oder sonst wo legen(sonst wird ein ex und amen). Das ist keine KI, sondern falsche Applikationsstellen. KI ist eine Situation die es verbietet bestimmte diagnostische oder therapeutische Maßnahmen durchzuführen, weil ein zu hohes Risiko bestünde. Z.B. bei einem offenem Magengeschwür noch ASS 100 zu geben, oder (extrem) bei einer Karotisblutung einen Druckverband um den Hals anzulegen und feste zuziehen! (Stoppt die Blutung garantiert! Grins)[/FONT]
[FONT="] [/FONT]
[FONT="]M.F.[/FONT]
[FONT="]Die freie Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland nur approbierten Ärzten erlaubt, mit festgelegten Einschränkungen dürfen auch Heilpraktiker Kranke behandeln, wobei die klar festgelegten Grenzen einzuhalten sind. Ausnahmsweise werden spezielle Bereiche der Diagnostik und Therapie auch (meist auf Veranlassung von Ärzten) von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe durchgeführt[/FONT]
[FONT="]Arztvorbehalt durch § 15 und § 28 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Maßnahme, die einem Arztvorbehalt unterliegt, darf von Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe wie Gesundheits- und Krankenpflegern, Rettungsassistenten, medizinischen Fachangestellten, Medizinisch-Technischen Assistenten oder Physiotherapeuten nicht selbstständig, sondern nur auf Anordnung beziehungsweise unter Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers durchgeführt werden.[/FONT]
[FONT="]Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes, in dem als Voraussetzung für die Ausübung der Heilkunde die Approbation als Arzt oder die Erlaubnis als Heilpraktiker genannt wird. Heilpraktikergesetz §1, 2 Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.[/FONT]
[FONT="]Es gibt noch mehr Gesetzesstellen, aber ich denke das reicht. Ich kenne noch keine Pflegeperson, welche mit einer Zulassung als ArztIN oder HeilpraktikerIN noch in der Pflege weiterschuftet. Muss das noch kommentiert werden?[/FONT]
[FONT="]Also feststellen, dass jemand verschnupft, hustet und Fieber hat ist für unseren Beruf die Regel, aber eine Diagnose zu stellen ist nur Befugnis des Arztes. Klar würde jede Mutter bei diesen Symptomen denken, ihr Kind habe eine Erkältung – Gedanken sind frei.[/FONT]
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[FONT="]Zu sc. Infusion: ich kann wohl davon ausgehen, dass KollegenINNen kurz vor dem Saats-examen nicht den Bockmist bauten und eine Infusion in ein Hämatom, eine offene Wunde oder sonst wo legen. Das ist keine KI, sondern falsche Applikationsstellen. KI ist eine Situation die es verbietet bestimmte diagnostische oder therapeutische Maßnahmen durch-zuführen, weil ein zu hohes Risiko bestünde. Z.B. bei einem offenem Magengeschwür noch ASS 100 zu geben, oder extrem bei einer Karotisblutung einen Druckverband um den Hals anzulegen und feste zuziehen! (Stoppt die Blutung garantiert! Grins)[/FONT]
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[FONT="]M.F.[/FONT]
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[FONT="]Die freie Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland nur approbierten Ärzten erlaubt, mit festgelegten Einschränkungen dürfen auch Heilpraktiker Kranke behandeln, wobei die klar festgelegten Grenzen einzuhalten sind. Ausnahmsweise werden spezielle Bereiche der Diagnostik und Therapie auch (meist auf Veranlassung von Ärzten) von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe durchgeführt[/FONT]
[FONT="]Arztvorbehalt durch § 15 und § 28 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Maßnahme, die einem Arztvorbehalt unterliegt, darf von Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe wie Gesundheits- und Krankenpflegern, Rettungsassistenten, medizinischen Fachangestellten, Medizinisch-Technischen Assistenten oder Physiotherapeuten nicht selbstständig, sondern nur auf Anordnung beziehungsweise unter Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers durchgeführt werden.[/FONT]
[FONT="]Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes, in dem als Voraussetzung für die Ausübung der Heilkunde die Approbation als Arzt oder die Erlaubnis als Heilpraktiker genannt wird. Heilpraktikergesetz §1, 2 Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.[/FONT]
[FONT="]Es gibt noch mehr Gesetzesstellen, aber ich denke das reicht. Ich kenne noch keine Pflegeperson, welche mit einer Zulassung als ArztIN oder HeilpraktikerIN noch in der Pflege weiterschuftet. Muss das noch kommentiert werden?[/FONT]
[FONT="]Also feststellen, dass jemand verschnupft, hustet und Fieber hat ist für unseren Beruf die Regel, aber eine Diagnose zu stellen ist nur Befugnis des Arztes. Klar würde jede Mutter bei diesen Symptomen denken, ihr Kind habe eine Erkältung – Gedanken sind frei.[/FONT]
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[FONT="]Zu sc. Infusion: ich kann wohl davon ausgehen, dass KollegenINNen kurz vor dem Saats-examen nicht den Bockmist bauten und eine Infusion in ein Hämatom, eine offene Wunde oder sonst wo legen. Das ist keine KI, sondern falsche Applikationsstellen. KI ist eine Situation die es verbietet bestimmte diagnostische oder therapeutische Maßnahmen durch-zuführen, weil ein zu hohes Risiko bestünde. Z.B. bei einem offenem Magengeschwür noch ASS 100 zu geben, oder extrem bei einer Karotisblutung einen Druckverband um den Hals anzulegen und feste zuziehen! (Stoppt die Blutung garantiert! Grins)[/FONT]
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