AW: Komme selten auf meine Sollzeit!
das hab ich meiner PDL vorgelegt:
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Arbeitsmangel: Arbeitgeber trägt das Risiko
Arbeitgeber dürfen nicht mit ihren Mitarbeitern vereinbaren, dass sie bei erwartetem Auftragsmangel Urlaub nehmen müssen. Grundsätzlich hat das Wirtschaftsrisiko eines Unternehmens der Arbeitgeber zu tragen. Dies würde in unzulässiger Weise auf die Arbeitnehmer durch eine solche Vereinbarung verlagert. Sie ist unwirksam, wenn Anlass und Menge der möglichen Arbeitszeitreduzierung nicht näher konkretisiert sind. (LAG Nürnberg, 14.10.2006)
BAG, 09.07.2008 - 5 AZR 810/07
Betriebsrisiko
Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls gem. § 615 Satz 3 BGB, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt.
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Expertentipp
Aufgezwungene Minusstunden?
Zu wie viel Minusstunden darf der Arbeitgeber mich zwingen bzw. über welchen Zeitraum hinweg? Darf ich Minusstunden ablehnen? Kann er mich zwingen, meinen Jahresurlaub bei Arbeitsmangel zu nehmen? Müsste er nicht, auch für einen nur kurzen Zeitraum, Kurzarbeit anmelden?
Antwort: Ein Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, Minusstunden „zu nehmen“. Sofern der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält, wonach eine flexible Arbeitszeit besteht bzw. eine Betriebsvereinbarung im Betrieb existiert, die eine flexible Arbeitszeit mit Plus- und Minusstunden vorsieht, sind Sie nur verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu leisten. Sie müssen Ihren Arbeitsvertrag für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung anbieten. Kann der Arbeitgeber diese Arbeitsleistung nicht abnehmen, so hat dies für Sie keine Nachteile. Der Arbeitgeber darf also nicht im Fall von Auftragsmangel Sie unbezahlt bzw. durch Anhäufung von Minusstunden von der Arbeitsleistung freistellen.
Erst recht ist es unzulässig, dass Minusstunden mit Urlaub verrechnet werden. Der Urlaub steht Ihnen zu. Insbesondere der gesetzliche Urlaub darf nicht verrechnet werden.
Wenn der Arbeitgeber Sie nicht vertragsgerecht beschäftigen kann, weil Auftragsmangel besteht, so kommt tatsächlich die Anmeldung von Kurzarbeit in Betracht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Macht Ihr Arbeitgeber hiervon keinen Gebrauch, ist er trotz fehlender Arbeit verpflichtet, Ihnen die volle Vergütung zu zahlen. Minusstunden dürfen insofern nicht aufgeschrieben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Axel Hoß
Rechtsanwalt
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Sehr geehrte …..,
Minusstunden:
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
die Auslegungen des § 615 BGB besagen Minusstunden gibt es nicht.
Die „Minusstunden“ sind schon im Dienstplan geplant und die Einsatzpläne danach ausgerichtet.
Damit ist das ein Annahmeverzug des Arbeitgebers und darf nicht zu Lasten der Arbeiternehmer gehen.
Ich bitte um schriftliche Stellungnahme
Mit freundlichem Gruß