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Hallo!
Frage an alle Interessierten, Rechtsexperten, Dipl.Pflegewirte.
Im §72 SGB XI - Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag – heisst es unter anderem, Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
Den Anforderungen des §71 genügen
Die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen,
Sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach §113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und sich weiterzuentwickeln,
Sich verpflichtet, alles Expertenstandards nach §113 anzuwenden;
ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeinrichtungen diese Voraussetzungen erfüllt
Was versteht der Gesetzgeber unter „genügen“ und warum hat er dieses Wort nicht weggelassen?
Was versteht der Gesetzgeber unter „Anspruch“ ? Für mich heißt dies Übersetzt, auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss es nicht zu einem Abschluss eines Versorgungsvertrages kommen.
Formfreiheit der Pflegekasse, mit wem sie Verträge abschließt.
§71 Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (Anforderungen des §71)
Und was versteht der Gesetzgeber unter einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl
(subjektive Theorie – juristische Methodenlehre)
Hat jemand eine Idee?
Gruß
Jogibaer
Frage an alle Interessierten, Rechtsexperten, Dipl.Pflegewirte.
Im §72 SGB XI - Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag – heisst es unter anderem, Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
Den Anforderungen des §71 genügen
Die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen,
Sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach §113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und sich weiterzuentwickeln,
Sich verpflichtet, alles Expertenstandards nach §113 anzuwenden;
ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeinrichtungen diese Voraussetzungen erfüllt
Was versteht der Gesetzgeber unter „genügen“ und warum hat er dieses Wort nicht weggelassen?
Was versteht der Gesetzgeber unter „Anspruch“ ? Für mich heißt dies Übersetzt, auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss es nicht zu einem Abschluss eines Versorgungsvertrages kommen.
Formfreiheit der Pflegekasse, mit wem sie Verträge abschließt.
§71 Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (Anforderungen des §71)
Und was versteht der Gesetzgeber unter einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl
(subjektive Theorie – juristische Methodenlehre)
Hat jemand eine Idee?
Gruß
Jogibaer
- Qualifikation
- Unternehmer,Fachwirt SG,QMB,Rettass,Krpfl,
- Fachgebiet
- Ambulante Pflege