Hallo Wassermann, habe mir mal den Link angeschaut.
Hm, ich wäre da aus mehreren Gründen sehr vorsichtig, was den Bezug auf die Weiterbildung / Schulung betrifft.
Will da einer das große Geld verdienen??
1.
hat der angesprochene Rahmenvertrag von Hessen seit dem 1.5.2006 Gültigkeit und nicht wie dort angegeben zum 1.1.2007. (weis ich deshalb, da ich diesen Rahmenvertrag unterschrieben habe)
Ab 1.1.2007 gibt es keine neuen Verträge zu SGB V in Hessen, der 1.1.2007 bezieht sich auf eine weitere Honorarerhöhung der SGB V Leistungen zu diesem Zeitpunkt, ersichtlich aus dem Rahmenvertrag vom 1.5.06 und den dazugehörigen Anlagen 3a und 2b.
In der Anlage 3a, gültigkeit vom 1.5.06 bis 31.12.06, und der Anlage 2b gültig ab 1.1.2007 sind die Leistungen für SGB V ( ohne Leistungsklassen) und die jeweils gültigen Honorare aufgeführt.
Zusätzlich sind die Leistungen beschrieben und es ist aufgeführt wer welche SGB V Leistung erbringen darf. Diese umfangreichen Anlagen jetzt hier einzustellen würde den Rahmen sprengen.
Es ist genau zu jeder Leistung definiert wer diese erbringen darf. Zu 3a und 2b besteht nur bei den Honoraren ein untersschied.
Nur soviel dazu: KPH und APH dürfen, wie wir uns alle einig sind, die bisher genannten Behandlungspflegen nach Schulung, Einweisung und praktischer Ausführung unter Aufsicht durch geeignete Pflegefachkräfte und die Dokumentation der ordnungsgemäßen Ausführung der Behandlungspflege, diese auch ausführen. ( noch mals zur Erinnerung welche: S.C. Injektionen, SK Gabe, Kompressionsstrümpfe an/ausziehen, Med.Gabe von vorgerichteten Medikamenten und Einreibungen)
Verbände jeglicher Art, i.m. Injektion, Dekubitusversorgung und Morphine gehören nicht dazu
Uff, wat für'n Satz!!!!
Fakt bleibt: auch wenn ungelernte Kräfte, 4 wochen Schwesterhelferin,(bedeutet ohne 1jähriges Examen) diese angebotene Schulung hinter sich haben, dürfen sie keine Behandlungspflege ausführen. Zumindest in Hessen. Wie es in anderen Bundesländern ist, kann ich nicht sagen.
Grüße Griesuh