Hallo Nisa,
ich tue mich immer schwer damit, wenn ich nicht weiss ob die Frage arbeitsrechtlich zu beantworten ist (dann wäre sie
im entsprechenden Forum besser aufgehoben) oder hier lediglich ein Meinungsbild abgerufen werden soll.
Arbeitsrechtlich sind solche Arbeitszeitgestaltungen natürlich schlecht, andererseits bieten sie - vermutlich für einige überraschende - Vorteile. Fangen wir mit dem Schlechten an: diese Arbeitszeitgestaltung verstösst gegen das Arbeitszeitgesetz. Aus zusammenhängender Arbeit, die einen zusammenhängenden Zeitraum von 4 Stunden erfasst oder übersteigt, erfolgt zwingend der Anspruch auf die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn am gleichen Kalendertag ein weiterer Dienstzeitraum abgeleistet werden soll. D.h., zwischen dem Dienst 6-13 Uhr (in dem im Übrigen eine mindestens 30 minütige Pause enthalten sein muss) müssen bis zum nachfolgenden Dienst die Mindestruhezeiten von 9 Stunden eingehalten werden, bevor die Arbeit wieder aufgenommen werden darf. Die Zeitspanne zwischen 13 Uhr und 16 Uhr ist keine Unterbrechung der Arbeit (im Sinne einer Arbeitsunterbrechung oder Pause), sondern stellt eine Beendigung der Arbeit um 13 Uhr da, der die Ruhezeit nach
ArbZG §5 - Ruhezeit folgt. Ein erneuter Dienstantritt um 16 Uhr ist damit ausgeschlossen, würde den berufshaftpflichtlichen Schutz des Arbeitnehmers ausser Kraft setzen, Wege und BG-Unfälle wären nicht mehr abgedeckt und - im ambulanten Dienst recht wichtig, wenn man mit Firmenfahrzeugen unterwegs ist, die nicht auch zur privaten Nutzung vorgesehen sind - auch der Deckungsschutz der KFZ-Versicherung des Unternehmens wäre nicht mehr gegeben, da das Fahrzeug dann unberechtigt geführt wurde.
Das gute daran ist jedoch, dass bei solchen Dienstzeitmodellen ohne arbeitsvertagliche Vereinbarung, den Arbeitnehmern nicht nur die Entgelte für die Zeit 6-13 und 16-21 Uhr zustehen (also 11 Stunden), sondern die Rechtsprechung eindeutig für Recht erkennt, dass der Zeitraum von erstmaliger Arbeitsaufnahme (06.00 Uhr) bis endgültiger Beendigung (21.00 Uhr) als durchgängiger und zusammenhängender Arbeitszeitraum abzurechnen ist, hier also 15 Stunden.
Gruß,
Christian.