Hi, so kategorisch wie Du, Griesuh die Ablehnung darstellst, erfahre ich sie nicht.
1. Erst mal werden Hochdruckpatienten und Diabetikern sehr wohl die erforderlichen Messgeräte verschrieben (und auch genehmigt). Das hat mit einem ambulanten Pflegedienst erst mal gar nichts zu tun. Der benutzt sie doch nur, wenn es die VO hergibt, oder ihn der Patient dazu bringt (nicht abrechenbar).
2. Wird die RR - Ktr. zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Medikationsänderung meiner Erfahrung nach 7-14 Tage als abrechenbare Leistung (mit Nachweis) genehmigt.
3. Werden BZ - Messstäbchen bei Patienten mit einer intensivierten Insulintherapie (ausgedehntes Schema) sehr wohl dauerhaft bezahlt.
@cpfeiffer:
Das Blutdruckmessgerätgerät gehört nicht zu irgendwelchen, vom AG gestellungspflichtigen Arbeitsmaterialien.
Wenn überhaupt, sind das solche Dinge wie Schutzhandschuhe, Händedesinfektionsmittel und Materialien, die im Versorgungsvertrag mit den KK erwähnt sind. "RR"-Geräte gehören m. A. nicht dazu.
Schönen Tag noch
14.6.06
Hallo Freitagsabendentlassen.
warum so aufgeregt????
Ob diese angesprochenen Leistungen verordnungsfähig sind, ist
eindeutig in der Leistungsbeschreibung § 132a Abs. 2 SGB V, Punkt 10 und 11. Stand 1.5.2006 für Hessen nach zu lesen.
In anderen Bundesländeren mag es anders aussehen.
Deshalb hier zu streiten wer recht hat ist wie Eulen nach Athen tragen, denn jedes Bundesland hat andere Bestimmungen. Deshalb können Aussagen immer nur für das geltende Bundesland gegeben werden und sind nicht auf das Bundesgebiet übertragbar
Auch RR- und BZ - Meßgeräte sind laut den Vertragsbedingungen in Hessen durch den PD vor zuhalten. Auch entgegen deiner Ansicht.
Noch mals zur Erinnerung an meinen Beitrag: Laut der Leistungsbeschreibung
sind RR u. BZ kontrollen keine verordnungfähigen Leistungen!!!
Wie gesagt, ausnahmen bestätigen die regel: Bei Intensiv Insulin und RR Therapie, aber auch dann nur begrenzt. Mximal 14 Tage bei BZ und 7 Tage bei RR kontrollen. Habe ich aber schon alles gesagt.
Weiter möchte ich mich nicht mehr wiederholen. Alles weitere stand schon in meinem Beitrag.
Ich würde dir raten, die Versorgungsverträge Deines PD's, oder des PD's in dem du arbeitest, so wie die Leistungsbeschreibungen n. § 132a ABS 2 SGB V
mal in Ruhe durch zulesen. Auch die Vergütungvereinbarungen sind interesannt. Auch dort ist eindeutig definiert, dass R u. BZ Kontrolen nicht als normale SGB V Leistung Verordnungsfähig sind und auch nicht abrechenbar sind.
Grüße und auch ne'n schönen Tag von Griesuh,
PDL und Inhaber eines PD