. . . da nach meiner bisherigen Erfahrung in Deutschland nur die Lumpen und Verbrecher geschützt werden, sehe ich - egal an wen Du Dich wendest - den Ausgang der Sache so, dass Du die Leidtragende sein wirst, Deinen Job verlierst und Dich wundern wirst, warum Dich kein anderer Pflegedienst einstellen will (versteckter Hinweis an den neuen Arbeitgeber z.B.).
Wie ich Bob einschätze, möchte er dort sicherlich ohnehin nicht weiter beschäftigt sein und sucht bereits nach einem neuen Arbeitgeber. Und ja, auch in der AIP gibt es Pflegedienste, deren Geschäftsgrundlage und -gebahren nicht aus Betrugsstraftatbeständen besteht und die einen "sauberen" Laden führen. In solchen seriösen PDs wird Bob herzlich willkommen sein, denn nicht wenige haben selbst ein Interesse daran, dass in der zwischnezeitlich stark in Verruf gekommenen Branche der außerklinischen Intensivpflege mal mit dem Stahlbesen duchgefegt wird.
Bob bleibt aber auch persönlich keine Wahl, ausser dagegen vorzugehen. Durch den Umstand, dass er in den Stunden- und Leistungsnachweisen steht, wäre er sonst auch haftender Durchführungsverantwortlicher, sollte dem Patienten mal etwas passieren.
Eventuell wird dann noch die polnische Pflegekraft als Bauernopfer herhalten müssen, während die echten Schuldigen straffrei ausgehen.
Sofern die polnische Arbeitskraft Kenntnis von dem Betrug hat und somit in Mittäterschaft steht, wird sie sich - selbstverständlich - dafür ebenfalls verantworten müssen. Du gehst allerdings in der Annahme fehl, dass die PD-Betreiber hierbei straffrei ausgehen. Diese Zeiten sind, spätestens seit den medienwirksamen Razzien in Berliner Pflegediensten und den erfolgten Urteilen mit Haftstrafen, glücklicherweise vorbei und die Staatsanwaltschaften sensibilisiert.
Bob muss auch keine Angst haben, dass der PD ihn wirksam kündigt. Er selbst kann auf Grund der Straftaten fristlos kündigen und hierfür vom Arbeitgeber Schadensersatzleistungen von bis zu 3 Monatsgehältern einklagen.
Aber mal zurück zum eigentlichen. Als Straftatbestände liegt hier eine gewerbsmäßige Betrugsstraftat vor, die somit den besonders schweren Betrug gemäß
§ 263 StGB Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 erfüllen. Der Gesetzgeber sieht hierfür Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Im Einzelnen handelt es sich dabei offenbar um:
- Steuerhinterziehung
- Sozialversicherungsbetrug
- Schwarzarbeit
- Leistungserschleichung und
- Eingehungsbetrug
Besonders schwerwiegend ist dabei die Steuerhinterziehung, der Sozialversicherungsbetrug und auch die offensichtlich stattfindende Schwarzarbeit - denn all das fällt in den Zuständigkeitsbereich des Zolls, der da keinerlei Humor versteht und sich zunächst und binnen sehr kurzer Zeit mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume vorstellen wird. Dabei hat sich gezeigt, dass der Zoll nicht nur am schnellsten reagiert (von 2 Tagen bis 2 Wochen) und am akribischsten ermittelt, sondern hieraus auch die bislang höchsten Haftstrafen in der AIP erfolgt sind.
Eine Anzeige beim Zoll ist im Übrigen auch
anonym über deren Webseite möglich und diese Anzeigen werden nicht etwa in irgendeine Ablage gelegt, sondern - sofern hier z.B. Fotos der Dienstpläne als Beweismittel mit hochgeladen werden - in der Tat ebenso behandelt, wie eine persönlich vor Ort gestellte.
Gruß,
Christian.